Vereinssatzung

des Stadtmarketing "Pro Magdeburg" e.V. (Stand: 04/17)
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen Stadtmarketing „Pro Magdeburg“ e.V.

1.2 Sitz des Vereins ist Magdeburg.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 11801 eingetragen.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung, Initiierung und Durchführung von Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Images der Stadt Magdeburg geeignet sind sowie werbewirksame Marketingleistungen für die Gesamtheit der Landeshauptstadt zu erbringen oder an ihnen mitzuarbeiten (Stadtmarketinginteressen).

2.2 Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitglieder

3.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Natürliche Personen können ordentliches Mitglied werden, wenn sie einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen.

3.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ein Stimmrecht ist jedoch ausgeschlossen.

3.3 Die Mitgliedschaft wird per Aufnahmeformular beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Mitgliedschaft darf nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden.

3.4 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Zugang gegenüber einem Vorstandsmitglied ist ausreichend.

b) bei natürlichen Personen durch Tod. Bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

c) durch Auflösung des in § 1 benannten Vereins.

d) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mahnung ausgeglichen hat.

e) durch Ausschluss wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder-versammlung.

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied wenigstens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fälligen Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

4.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus bis spätestens 30.01. bzw. zu Beginn der Mitgliedschaft, wenn dies nicht der Jahresbeginn ist, zu zahlen.

4.2 Bei der Bemessung der Beiträge kann der Vorstand Abschläge vornehmen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung §§ 6 - 8,

2. der Vorstand § 9.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Satzung insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Verabschiedung des Jahreswirtschafts- und Maßnahmenplanes für das laufende Geschäftsjahr,

2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

3. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie dessen Entlastung,

4. Wahl der Vorstandsmitglieder,

5. Bestellung von 2 Kassenprüfern,

6. Änderung der Satzung und Vereinsauflösung.

 

§ 7 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

7.1 Die  Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.  Die Ladung kann mittels Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen. Für die Fristwahrung kommt es auf die rechtzeitige Versendung an.

7.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen, jeweils bis spätestens 15. Mai.

7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vorstandes,

b) auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

7.4 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung einzubringen.

Diese Anträge müssen 14 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Der Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch solche Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen, die nicht rechtzeitig zugegangen sind. Das Gleiche gilt, wenn es sich um Anträge handelt, für welche die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist.

7.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Über die Mitglieder-versammlung, insbesondere über die in ihr gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern abschriftlich zuzusenden, und zwar per Brief, Telefax oder E-Mail innerhalb eines Monats nach der Versammlung.

7.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

7.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Ein Vorschlag ist abgelehnt, wenn er nicht mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinen kann. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

 

§ 8 Stimmrecht

8.1 Jedes ordentliche Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Das Stimmrecht von Mitgliedern, die sich mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand befinden, ruht.

8.2 Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, ein anderes ordentliches oder förderndes Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen, es bei der Ausübung des Stimmrechts zu vertreten.

8.3 Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine gem. § 9 Ziff. 4 lit. d) wählbare Person in der Mitgliederversammlung vertreten. Die juristische Person ist zudem berechtigt, sich vertreten zu lassen und einen bei ihr tätigen Mitarbeiter schriftlich zu bevollmächtigen.

8.4 Eine Vollmacht ist im Original dem Versammlungsleiter auszuhändigen. Dieser fügt die Vollmacht im Original dem Protokoll bei. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder-versammlung gesondert schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Stimmabgabe muss im Falle der Vertretung nicht einheitlich sein.

 

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

9.2 Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht im Rahmen der Satzung auf ein anderes Organ des Vereins übertragen werden.

9.3 Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Der Oberbürgermeister der Stadt Magdeburg oder sein Vertreter ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

9.4. Wählbar zum Vorstand sind:

a) natürliche Personen, die ordentliches Mitglied des Vereins sind,

b) Fördermitglieder,

c) die gesetzlichen Vertreter eines Mitglieds,

d) bei einem Mitglied, das seinen Sitz nicht in Magdeburg hat, der Leiter der in der Region befindlichen Einheit z.B. Filialleiter, Niederlassungsleiter o.ä.

9.5 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Mitgliederversammlung. Blockwahl ist zulässig. Stellen sich mehr Kandidaten als Vorstandspositionen zu besetzen sind zur Wahl, wird die Abstimmung in geheimer Wahl vorgenommen.

9.6 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9.7 Falls ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus den Diensten eines Mitgliedes ausscheidet oder nicht mehr die in der Region befindliche Einheit leitet oder selbst als Mitglied ausscheidet, endet seine Mitgliedschaft im Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz zu kooptieren. Bei der nächstmöglichen Mitglieder-versammlung ist eine Ergänzungswahl durchzuführen.

9.8 § 9.7 gilt entsprechend im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds.

9.9 Falls bei Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand noch nicht gewählt werden kann, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Vorstandes bis zur Neuwahl.

9.10 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen zwei Stellvertreter und den Schatzmeister. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitglieder-versammlung und die Sitzungen des Vorstandes.

9.11 Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahreswirtschaftsplan vorzulegen, und zwar bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Nach Beendigung eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

 

§ 10 Branchen- und Themenbeirat

10.1 Der Vorstand kann Beiräte einsetzen.

10.2 Aufgabe der Beiräte ist die Erarbeitung umsetzbarer Konzepte als Entscheidungsgrundlage für den Vorstand.

 

§ 11 Vertretungsbefugnis

11.1 Vertretungsbefugt sind:

a) der Vorsitzende

b) seine zwei Stellvertreter

c) der Schatzmeister

d) der Geschäftsführer

11.2 Die Vertretungsbefugten sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Davon müssen mindestens 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Auflösung zustimmen.

12.2 Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt. 12.3 Bei Auflösung des Vereins wird das nach Liquidation verbleibende Vermögen an die Mitglieder im Verhältnis ihrer in den vergangenen drei Jahren vor dem Jahr der Auflösung geleisteten Mitgliedsbeiträge oder Sachleistungen in Höhe der Regelbeiträge ausgezahlt.

 

§ 13 Kassenprüfung

13.1 Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins obliegt dem Schatzmeister. Der Schatzmeister erstattet seine Berichte an die Mitgliederversammlung. Die Kassenführung ist jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

 

§ 14 Geschäftsführung des Stadtmarketing-Vereins

14.1 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/ Stadtmanager und bei Bedarf weitere Mitarbeiter anstellen. Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus. Seine Pflichten und Rechte ergeben sich aus dieser Satzung und aus dem abzuschließenden Dienstvertrag.

14.2 Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

§ 15 Änderung der Satzung

15.1 Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder zustimmen.

15.2 Der Bestand dieser Satzung wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung am besten entspricht.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung beschlossen. Sie umfasst die §§ 1 - 16. Die Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen am 2. Dezember 2003, am 25. April 2006 und am 23. März 2017 geändert.

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